Leider wird die gesetzlich vorgeschriebene Gefahrstoffkennzeichnung (an die wir uns als Händler für chemische Produkte halten müssen) immer umfangreicher!


Bei den Glasuren waren wir laut unserem letzten Katalog nur dazu angehalten, solche Produkte zu kennzeichnen, die Zinkoxid enthalten und somit als gewässerbelastend eingestuft werden. Aktuell gibt es eine bedeutend höhere Anzahl an gewässergefährenden Stoffen wie z.B. Kupferoxid und Kupfercarbonat. Ferner können in keramischen Glasuren und Tonmehlen lungengängige Quarzmehle enthalten sein, so dass auf eine geeignete Arbeitsschutzausrüstung beim Arbeiten mit keramischen Materialien zu achten ist.

Damit Sie im Vorfeld des Kaufes bereits sicher informiert sind, mit welchen Stoffen Sie später umgehen werden, haben wir uns entschlossen, Sie bestmöglich über die enthaltenen Bestandteile und den sicheren Umgang mit diesen Materialien zu informieren! Zusätzlich finden Sie diese Sicherheitskennzeichnung nach wie vor auf den Verpackungen der gekauften Produkte. So können Sie gezielt auswählen, ob sich das Produkt für Ihre Anwendung z.B. Töpfern mit Kindern eignet.

Achtung: Teilweise sind bei Wettbewerbern noch alte Gefahrstoffsymbole (z.B. Xn = Mindergiftig) im Umlauf. Diese sind seit langem schon ungültig - gekennzeichnet werden müssen Chemikalien nach der aktuellen Verordnung mit den harmonisierten GHS-Symbolen!

Hinweis: Ein als Gefahrstoff gekennzeichnetes Glasurpulver hat nicht zwangsläufig die Auswirkung, dass die gebrannte Glasur nicht für die Verwendung mit Lebensmitteln geeignet ist
. Das sind „zwei unterschiedliche Paar Schuhe“. Dazu in Zukunft mehr!